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Portal Erben & Schenken

Erben & Schenken – Rechtzeitig planen, optimal gestalten

Sie wollen Ihr Unternehmen oder Ihr Privatvermögen für eine Nachfolge rechtzeitig vorbereiten oder suchen für den Fall der Fälle nach einer klaren Regelung, die wirtschaftlich und steuerlich günstig gestaltet sein soll? In diesem Portal beantworten wir alle wichtigen Fragen rund um das Thema Erben und Schenken.

Erben und Schenken

Häufige Fragen

Vor einer Nachfolge stellen sich zahlreiche Fragen – von der steuerlichen Gestaltung über rechtliche Rahmenbedingungen bis hin zur optimalen Absicherung aller Beteiligten.

Wenn keine letztwillige Verfügung aufgesetzt wurde oder das Testament ungültig ist, tritt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 - 1934 BGB ein. Erben erster Ordnung sind immer die Abkömmlinge des Erblassers.

Bei der Erbfolge spielt der Grad der Blutsverwandtschaft eine entscheidende Rolle. Wenn keine Erben der ersten Ordnung in Frage kommen, geht das Erbe zunächst auf die zweite Ordnung (Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge) über. Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des oder der Verstorbenen und ihre "Abkömmlinge", gesetzliche Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Nach diesem Muster gibt es noch unendlich viele weitere Ordnungen. Erst dann, wenn überhaupt kein Verwandter ermittelt werden kann, wird der "Fiskus" - also der Staat - Erbe.

In der Regel löst eine unentgeltliche Übertragung von Immobilien keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und auch keine Einkommensteuerbelastung aus. Bestimmte Sachverhaltskonstellationen können jedoch in Ausnahmen zu steuerbaren Vorgängen führen. Wir beraten Sie gerne bei Ihrem individuellen Vorhaben rund um Immobilienübertragungen.

Nein, der Einheitswert bildet nicht den tatsächlichen Wert der Immobilie ab. Der Verkehrswert der Immobilie wird im Wege des Vergleichswertverfahrens, des Ertragswertverfahren oder des Sachwertverfahren ermittelt.

Ja. Die Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 a) -c) ErbStG wird unabhängig vom Wert der Immobilie gewährt. So können z. B. auch Familienheime in einer Villengegend von der Begünstigung profitieren.

Das Unternehmertestament trifft Vorsorge für den Fall des vorzeitigen Versterbens des Unternehmers und kann so für einen Interessenausgleich innerhalb der Familie sorgen.

Sofern keinerlei Vorsorge für den Todesfall getroffen wird, tritt gem. § 1922 BGB die gesetzliche Erbfolge ein. Als Folge entsteht eine Erbengemeinschaft, welche im „worst case“ durch Unstimmigkeiten zur Zersplitterung und Liquidation des Unternehmens führen kann. Ohne weitere testamentarische Regelungen könnte jeder Miterbe gem. § 2042 BGB die Auseinandersetzung und damit die Veräußerung oder Versteigerung des Gesellschaftsvermögens verlangen.
Für jeden Unternehmer sollte es daher unerlässlich sein, sein Lebenswerk durch das frühzeitige Aufsetzen eines Testaments abzusichern. Auf diese Weise bleibt das Unternehmen handlungsfähig und die Solidarität gegenüber den Mitarbeitern kann aufrechterhalten werden. Eine Erbengemeinschaft sollte insbesondere wegen ihrer Labilität vermieden werden.

Auch wenn ein laienhaftes, privatschriftliches Testament schon zu besseren Ergebnissen als einer langwierigen Erbauseinandersetzung führen mag, empfiehlt es sich, bei einem Unternehmen die notarielle Form zu favorisieren.
Pläne für die Nachfolge auf eigene Faust und ohne sachverständige Beratung vorzunehmen, sind mit einem hohen Risiko behaftet. Zudem wird durch die notarielle Beurkundung ein schnelles und zuverlässiges Auffinden aufgrund der amtlichen Verwahrung sichergestellt. Die notarielle Beurkundung ersetzt in der Regel den kostenintensiven Erbschein.

Das Unternehmertestament ist stets mit den Gesellschaftsverträgen abzustimmen und umgekehrt. Die Hinzuziehung steuerlicher Beratung ist von eminenter Bedeutung, da insbesondere bei

  • Erbauseinandersetzung mit Abfindungszahlung
  • Teilungsanordnung mit Ausgleichszahlung oder
  • Personengesellschaft mit Sonderbetriebsvermögen

eine Gewinnrealisierung drohen kann.
Nehmen Sie deshalb rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne bei der steuerlichen Optimierung der Vertragsgestaltung.

Nein. Bei der Zuwendung von Todes wegen reicht es aus, wenn dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner das Familienheim rechtlich als Vermächtnis zugewendet wird. Beispielsweise kann in solch einer Gestaltung das gemeinsame Kind als Alleinerbe eingesetzt werden und dem Ehe-/Lebenspartner wird die Wohnung als Vermächtnis zugedacht.

Nein. Um den Steuervorteil zu sichern, muss der Erwerber unverzüglich in die Wohnung einziehen und diese als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzen. Es ist lediglich zulässig, an dem Gebäude Sanierungs- und Renovierungsarbeiten durchzuführen oder einzelne Veränderungen wie etwa einen Anbau, eine Aufstockung oder einen Dachgeschossausbau vorzunehmen.

Nein. Der Güterstand der Ehegatten oder Lebenspartner ist für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung. So gilt die Steuerbefreiung damit auch im Güterstand der Gütertrennung.

Nein. Im Falle der Schenkung an den Ehegatten oder Lebenspartner nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 a) ErbStG greift keine Behaltensregelung. Allerdings darf kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegen. Beispielsweise darf das Eigentum am Familienheim nicht zunächst übertragen werden und später durch den schenkenden Ehegatten / Lebenspartner vom Beschenkten zurückgekauft werden.

Bevor man eine Erbschaft ausschlägt, sollte man sich genauestens über den Bestand des Nachlasses und die einzelnen Nachlassgegenstände informieren. Die nachträgliche Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung wegen eines Irrtums über den Wert einzelner Nachlassgegenstände ist grundsätzlich nicht möglich. Nur bei einer irrigen Vorstellung über den Bestand des Nachlasses kann die Ausschlagungserklärung angefochten werden.

Das Erbschaft– und Schenkungsteuerrecht greift in alle privaten und betrieblichen Vermögensbereiche unseres Lebens ein. Besteuert werden neben dem Erwerb von Todes wegen und den Schenkungen unter Lebenden auch die Zweckzuwendung und Vermögensanfälle von Familienstiftungen (§ 1 ErbStG).

Das Schenkungsteuerrecht umfasst jede freigebige Bereicherung, die jemand auf Kosten eines anderen erhält und nach dessen Willen auch erhalten soll.
Eine unbedachte Schenkung oder ein plötzlicher Erbfall können zu gravierenden Steuerfolgen führen. Deshalb ist die rechtzeitige Steuerberatung in solchen Fällen unabdingbar.

Ob und wie viel Steuer auf ein Erbe/eine Schenkung zu zahlen ist, hängt dabei nicht nur von der Höhe des erhaltenen Vermögens ab. Wichtig für die Berechnung der steuerlichen Belastung ist vor allem in welchem Verwandtschaftsgrad der Erwerber zu dem Erblasser/Schenker steht. In Abhängigkeit zum Verwandtschaftsverhältnis wird der Erwerber einer der drei folgenden Steuerklassen im Sinne des § 15 ErbStG zugeteilt:

  • Steuerklasse I ⇒ Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Voreltern
  • Steuerklasse II ⇒ Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedener Ehegatte
  • Steuerklasse III ⇒ alle übrigen (nicht verwandten) Personen

Die jeweilige Steuerklasse bestimmt die Höhe der Freibeträge nach § 16 ErbStG und den Steuersatz nach § 19 ErbStG.

 

Liegt der erhaltene Vermögenswert unter dem festgelegten Freibetrag, muss keine Erbschaftsteuer gezahlt werden.

Die Freibeträge sind in § 16 ErbStG geregelt:

SteuerklasseVerwandtschaftsgradFreibetrag
IEhepartner
Eingetragener Lebenspartner
500.000 €
IKinder
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind
400.000 €
IEnkel200.000 €
IEltern
Großeltern
100.000 €
IIGeschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern,
Schwiegerkinder und -eltern, geschiedener Ehegatte
20.000 €
IIIAlle übrigen (nicht verwandten) Personen20.000 €

Besonderer Versorgungs­freibetrag für Erben

Wir beraten Sie gerne zu folgenden Fragen:

  • Wer bekommt den Versorgungsfreibetrag im Todesfall?
  • Was ist der Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftsteuer?
  • Wer hat Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag?
  • Was fällt unter den Versorgungsfreibetrag?

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